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23-11-2024

Gerhard Kuchta hat ein Foto gepostet:

23-11-2024

P1015453 (2)

Gerhard Kuchta hat ein Foto gepostet:

P1015453 (2)

P1015451 (2)

Gerhard Kuchta hat ein Foto gepostet:

P1015451 (2)

From: gerhard_kuchta@hotmail.com
To: vac@volksanwaltschaft.gv.at
CC: viviane.reding@ec.europa.eu; joaquin.almunia@ec.europa.eu; theodor.thanner@bwb.gv.at; vfgh@vfgh.gv.at; office@vwgh.gv.at; office@arbeiterkammer.at; konsument@konsument.at; dieter.brosz@gruene.at; office@bzoe.at; josef.cap@spoe.at; karlheinz.kopf@oevpklub.at; heinz-christian.strache@fpoe.at; alexander.wrabetz@orf.at; thomas.prantner@orf.at; karl.pachner@orf.at; publikumsrat@orf.at; community@orf.at; hannes.swoboda@europarl.europa.eu; joerg.leichtfried@europarl.europa.eu; othmar.karas@europarl.europa.eu; buergeranwalt@orf.at; thurnher@falter.at; florian.skrabal@datum.at; diezeit@zeit.de; redaktion@nzz.ch; office@medienverband.at; kontakt@sevenoneintermedia.de; kontakt@servustv.at; info@sos-orf.at; maria.clar@oeh.ac.at; office@ngo.at; infos@attac.at; hrwdc@hrw.org; info@penclub.at; info@rog.at; office@amnesty.at
Subject: Beschwerde zum ORF-Gesetz und zu den AGB für ORFinsider
Date: Wed, 13 Oct 2010 18:16:08 +0200



Sehr geehrte Frau Volksanwältin Magistra Stoisits,

ich ersuche Sie, meine als Mail-Anhang beigefügte Beschwerde gegen

entgegenzunehmen und diesbezüglich laut im Anhang abschließend angeführten Umfang tätig zu werden!  
 
Hochachtungsvoll
  
Gerhard Kuchta
 

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Antworten auf diese Diskussion

Subject: Antwortschreiben betreffend Beschwerde zum ORF-Gesetz
Date: Thu, 21 Apr 2011 15:14:30 +0200
From: August.Reschreiter@spoe.at
To: gerhard_kuchta@hotmail.com

Sehr geehrter Herr Kuchta,

im Auftrag von Herrn Klubobmann Dr. Josef Cap bedanke ich mich für Ihre E-Mail vom 14. April 2011. Hinsichtlich Ihrer Anfrage, wie weit der amtswegige Prüfungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2010, B 786/10-9, auch eine Überprüfung der von Ihnen an die Volksanwaltschaft herangetragenen Aspekte beinhalten wird, kann ich dem Prüfungsergebnis des Verfassungsgerichtshofes nicht vorgreifen. Die von Ihnen an die Volksanwaltschaft vorgebrachten Aspekte sind so mannigfach, dass es nicht auszuschließen ist, dass diese auch als Vorfrage bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen des § 28 Abs. 6 bis 10 des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk als Vorfrage erörtert werden. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen ein frohes Osterfest und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Dr. August Reschreiter
Martina Jedlicka
SPÖ-Parlamentsklub

 

From: gerhard_kuchta@hotmail.com
To: august.reschreiter@spoe.at
CC: a.auer@vfgh.gv.at; vaa@volksanwaltschaft.gv.at; dieter.brosz@gruene.at; office@bzoe.at; karlheinz.kopf@oevpklub.at; heinz-christian.strache@fpoe.at; publikumsrat@orf.at; community@orf.at; office@medienverband.at; kontakt@sevenoneintermedia.de; kontakt@servustv.at; info@sos-orf.at
Subject: RE: Antwortschreiben betreffend Beschwerde zum ORF-Gesetz
Date: Fri, 22 Apr 2011 16:28:57 +0200


 

Sehr geehrter Herr Doktor Reschreiter,
 
vielen Dank für Ihr bemerkenswertes Antwortmail.
 
Wie Sie diesem Link entnehmen können, hat der Verfassungsgerichtshof am 19.4.2011 geantwortet, eine weitergehende Behandlung im Rahmen der Überprüfung von Amts wegen wäre nur dann möglich, wenn ich selbst ein Verfahren beim Verfassungsgerichtshof einleite - was natürlich mit entsprechenden Kosten verbunden und auch nur unter bestimmten Gegebenheiten möglich ist.
 
Wenn Sie selbst aber einräumen, die vorgebrachten Aspekte wären so mannigfach, dass es nicht auszuschließen ist, dass diese auch als Vorfrage bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen des § 28 Abs. 6 bis 10 des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk als Vorfrage erörtert werden, dann gehe ich davon aus, dass diese Ausarbeitung von Ihnen aus einer weiteren Überprüfung zugeführt wird und gegebenenfalls in einer Abänderung des ORF-Gesetzes mündet - was ja dem Gesetzgeber jederzeit als Mittel zur Ausräumung derartiger Bedenken zur Verfügung steht.
  

Mit freundlichen Grüßen
  
Gerhard Kuchta

From: Birgit.Schoisswohl@bwb.gv.at
To: gerhard_kuchta@hotmail.com
Date: Wed, 22 Jun 2011 10:39:44 +0200
Subject: AW 318_3 E-Mail 21.6.2011


Sehr geehrter Herr Kuchta,

anbei übermittle ich unsere Stellungnahme zu Ihrer Mitteilung vom 15.4.2011.


Mit freundlichen Grüßen

Dr. Birgit Schoißwohl
Bundeswettbewerbsbehörde
Praterstr. 31
A-1020 Wien
Tel.: +43 1 245 08 - 306
Fax: +43 1 587 42 00
e-mail: birgit.schoisswohl@bwb.gv.at

 

 

From: gerhard_kuchta@hotmail.com
To: birgit.schoisswohl@bwb.gv.at
CC: vac@volksanwaltschaft.gv.at; viviane.reding@ec.europa.eu; joaquin.almunia@ec.europa.eu; theodor.thanner@bwb.gv.at; redl.josef@profil.at; office@rechnungshof.gv.at; dieter.brosz@gruene.at; office@bzoe.at; josef.cap@spoe.at; karlheinz.kopf@oevpklub.at; bgst@fpoe.at
Subject: RE: AW 318_3 E-Mail 21.6.2011
Date: Sun, 10 Jul 2011 09:52:26 +0200




Sehr geehrte Frau Doktor Schoißwohl,

  

vielen Dank für Ihr Mail vom 22.6.2011 in obiger Sache, das ich mit Bedauern und einiger Verwunderung zur Kenntnis nehme.

  

Im von Ihnen zitierten § 2 des Wettbewerbsgesetzes heißt es nämlich wörtlich:

 

Aufgaben der Bundeswettbewerbsbehörde

 

§ 2. (1) Zur Erreichung ihrer Ziele gemäß § 1 ist die Bundeswettbewerbsbehörde befugt zur Untersuchung und Bekämpfung vermuteter oder drohender Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen (§ 1), insbesondere durch Ausübung der in den folgenden Ziffern genannten Befugnisse:

......

 

3. allgemeine Untersuchung eines Wirtschaftszweigs, sofern die Umstände vermuten lassen, dass der Wettbewerb in dem betreffenden Wirtschaftszweig eingeschränkt oder verfälscht ist,

......

 

 

Abgesehen vom Wörtchen "insbesondere", das klar kennzeichnet, die Bundeswettbewerbsbehörde hätte per Gesetzesbeschluss die Kompetenz, bei der Untersuchung und Bekämpfung vermuteter oder drohender Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen auch über die aufgelisteten Tätigkeitsbereiche und Maßnahmen hinauszugehen, ist z.B. im besagten § 2 (1) Zi. 3 des Gesetzes keinerlei Einschränkung auf das Verhalten von Unternehmen gegeben. Daher wären nach meiner Auffassung auch Wettbewerbsverzerrungen durch Gesetzesbeschluss grundsätzlich erfasst.

 

Fazit: Die Bundeswettbewerbsbehörde hat nach eigenem Ermessen von sich aus beschlossen, sich in einer politisch hochsensiblen Angelegenheit für unzuständig zu erklären.

 

 

Allerdings muss ich zugeben, dass mich diese Haltung aufgrund der bereits erlebter Vorgehensweise der Bundeswettbewerbsbehörde in einer weiteren betriebenen Sache (von Stadt Wien - Wiener Wohnen verrechnete Grünflächenpflege) in keiner Weise verwundert. Auch hier wurde z.B. ursprünglich die Zuständigkeit bestritten. Erst nach Urgenz samt ausführlicher Begründung kam man der Aufforderung zum Einschreiten nach. Das Verfahren endete nach zahlreichen Verzögerungen in einer Einstellung mit hinterfragenswerter Begründung. Der Aufforderung zur Erläuterung kam man seitens der Bundeswettbewerbsbehörde bis heute nicht nach.

 

 

Da z.B. auch zum behaupteten Installateurskartell die Rolle und Vorgehensweise der Bundeswettbewerbsbehörde gemäß Profil-Bericht zu hinterfragen ist, stellt sich aus Sicht der Bürger immer intensiver die Frage nach einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung der Bundeswettbewerbsbehörde bzw. aufgrund der (Nicht-)Ergebnisse und Verzögerungen in Verfahren nach einer Kosten-/Nutzen-Rechnung für diese Institution.

  

 

Hochachtungsvoll
  
Gerhard Kuchta
 

From: Birgit.Schoisswohl@bwb.gv.at
To: gerhard_kuchta@hotmail.com
Date: Fri, 15 Jul 2011 09:17:42 +0200
Subject: AW: AW 318_3 E-Mail 21.6.2011


Sehr geehrter Herr Kuchta,

wie bereits telefonisch besprochen, stehen wir zu der Entscheidung, die von Ihnen weitergeleitete Beschwerde an die Volksanwaltschaft keiner weiteren Prüfung zu unterziehen.

Österreichisches und europ. Wettbewerbsrecht richten sich gegen bestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen (Preisabsprachen, Marktmachtmissbrauch). Ein Vorgehen gegen Gesetze wäre allenfalls dann möglich, wenn nationale Gesetze Unternehmen eindeutig mit dem EU-Kartellrecht nicht vereinbare Verhaltensweisen vorschreiben würden.

Das ORF-G wurde nach Maßgabe von langwierigen Verhandlungen der Bundesregierung mit der EU-Kommission für Wettbewerb mit dem Ziel erlassen, den Wettbewerb zwischen öffentlich-rechtlichem und privaten Rundfunkveranstaltern in Österreich insgesamt nach faireren Bedingungen zu gestalten. Es ist daher nicht anzunehmen, dass das ORF-G gegen europ. Wettbewerbsrecht verstößt.

Ich hoffe damit unsere Entscheidung ausreichend gegründet zu haben.


Mit freundlichen Grüßen

Dr. Birgit Schoißwohl
Bundeswettbewerbsbehörde

 

interessant...

 

owa wos sois, der fisch is scho laung tot...

das ist leider unbestreitbar.

 

doch mittlerweile interessiert mich die frage, wie bestimmte staatlich eingerichtete beschwerdeinstanzen ihren job erledigen, fast ebenso sehr.

 

nau wie imma.... a tintenburgler peckt dem aunden ka aug aus...und stootl. institutionen wia da küniglberg san sowie so immer a haaßer erdäpfel...system balli schupf....

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