EU-Verfassung, aber anders! Diskussionen - Gerhard's Place2024-03-28T17:39:58Zhttp://gerhardkuchta.ning.com/group/euverfassungaberanders/forum?feed=yes&xn_auth=noEuropäischer Stabilitäts-Mechanismus (ESM)tag:gerhardkuchta.ning.com,2012-02-02:2431927:Topic:206542012-02-02T20:22:45.367ZGerhardhttp://gerhardkuchta.ning.com/profile/GerhardKuchta
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<p>Die auch offen und laut geäußerte <strong><a href="http://gerhardkuchta.ning.com/video/wortmeldung-orf-burgerforum-31-1-2012" target="_blank">Kritik</a></strong> am diese Woche beschlossenen ESM war und blieb <strong>berechtigt</strong>.</p>
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<p>Nur zur Erinnerung: Man ist sich derzeit in EU-Kreisen nicht ganz einig, ob es hier um <strong>12- oder 13-stellige Euro-Beträge</strong> geht!</p>
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<p>Siehe den beigefügten finalen Vertragstext, der für die Ratifizierung…</p>
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<p>Die auch offen und laut geäußerte <strong><a href="http://gerhardkuchta.ning.com/video/wortmeldung-orf-burgerforum-31-1-2012" target="_blank">Kritik</a></strong> am diese Woche beschlossenen ESM war und blieb <strong>berechtigt</strong>.</p>
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<p>Nur zur Erinnerung: Man ist sich derzeit in EU-Kreisen nicht ganz einig, ob es hier um <strong>12- oder 13-stellige Euro-Beträge</strong> geht!</p>
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<p>Siehe den beigefügten finalen Vertragstext, der für die Ratifizierung durch die nationalen Parlamente freigegeben worden ist - konkret ab ... </p>
<p><em>ARTIKEL 32</em></p>
<p><em>Rechtsstatus, Vorrechte und Befreiungen</em></p>
<p><em>(1) Um dem ESM die Erfüllung seines Zwecks zu ermöglichen, werden ihm im Hoheitsgebiet eines jeden ESM-Mitglieds der <strong>Rechtsstatus und die Vorrechte und Befreiungen gewährt</strong>, die in diesem Artikel dargelegt sind. Der ESM bemüht sich um die Anerkennung seines Rechtsstatus und seiner Vorrechte und Befreiungen in anderen Hoheitsgebieten, in denen er Aufgaben wahrnimmt oder Vermögenswerte hält.</em></p>
<p><em>(2) Der ESM besitzt volle Rechtspersönlichkeit; er besitzt die uneingeschränkte Rechts- und Geschäftsfähigkeit,</em></p>
<p><em>a) bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und zu veräußern,</em></p>
<p><em>b) Verträge abzuschließen,</em></p>
<p><em>c) <strong>Partei in Gerichtsverfahren</strong> zu sein und</em></p>
<p><em>d) ein Sitzabkommen und/oder Protokolle zu unterzeichnen, soweit dies notwendig ist, um sicherzustellen, dass sein Rechtsstatus und seine Vorrechte und Befreiungen anerkannt und durchgesetzt werden.</em></p>
<p><em>(3) <strong>Der ESM, sein <span style="text-decoration: underline;">Eigentum, seine Mittelausstattung und seine Vermögenswerte</span> genießen <span style="text-decoration: underline;">unabhängig davon, wo und in wessen Besitz sie sich befinden</span>, <span style="text-decoration: underline;">Immunität</span> von gerichtlichen Verfahren jeder Art, es sei denn, der ESM verzichtet</strong> für ein Gerichtsverfahren oder in den Klauseln eines Vertrags, etwa in der Dokumentation der Finanzierungsinstrumente, ausdrücklich auf seine Immunität.</em></p>
<p><em>(4) <span style="text-decoration: underline;"><strong>Das Eigentum, die Mittelausstattung und die Vermögenswerte des ESM genießen unabhängig davon, wo und in wessen Besitz sie sich befinden, Immunität von Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung und jeder sonstigen Form des Zugriffs durch vollziehende, gerichtliche, administrative oder gesetzgeberische Maßnahmen.</strong></span></em></p>
<p><em>(5) <span style="text-decoration: underline;"><strong>Die Archive des ESM und sämtliche Unterlagen, die sich im Eigentum oder im Besitz des ESM befinden, sind unverletzlich.</strong></span></em></p>
<p><em>(6) <span style="text-decoration: underline;"><strong>Die Geschäftsräume des ESM sind unverletzlich.</strong></span></em></p>
<p><em>(7) Jedes ESM-Mitglied und jeder Staat, der den Rechtsstatus und die Vorrechte und Befreiungen des ESM anerkannt hat, gewährt dem amtlichen Nachrichtenverkehr des ESM dieselbe Behandlung, die er dem amtlichem Nachrichtenverkehr eines ESM-Mitglieds gewährt.</em></p>
<p><em>(8) Soweit dies zur Durchführung der in diesem Vertrag vorgesehenen Tätigkeiten notwendig ist, sind <span style="text-decoration: underline;"><strong>das gesamte Eigentum, die gesamte Mittelausstattung und alle Vermögenswerte des ESM von Beschränkungen, Verwaltungsvorschriften, Kontrollen und Moratorien jeder Art befreit</strong></span>.</em></p>
<p><em>(9) Der ESM ist von jeglicher Zulassungs- oder Lizenzierungspflicht, die nach dem Recht eines ESM-Mitglieds für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsunternehmen oder sonstige der Zulassungs- oder Lizenzierungspflicht sowie der Regulierung unterliegende Unternehmen gilt, befreit.</em></p>
<p><em>ARTIKEL 33</em></p>
<p><em>Bedienstete des ESM</em></p>
<p><em><strong>Das Direktorium legt die Beschäftigungsbedingungen für den Geschäftsführenden Direktor und die anderen Bediensteten des ESM fest.</strong></em></p>
<p><em>ARTIKEL 34</em></p>
<p><em>Berufliche Schweigepflicht</em></p>
<p><em>Die Mitglieder und früheren Mitglieder des Gouverneursrats und des Direktoriums sowie alle anderen Personen, die für den ESM oder in Zusammenhang damit tätig sind oder tätig waren, geben keine der beruflichen Schweigepflicht unterliegenden Informationen weiter. Auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit dürfen sie keine der beruflichen Schweigepflicht unterliegenden Informationen weitergeben.</em></p>
<p><em>ARTIKEL 35</em></p>
<p><em>Persönliche Immunitäten</em></p>
<p><em>(1) <strong>Im Interesse des ESM genießen der Vorsitzende des Gouverneursrats, die Mitglieder des Gouverneursrats, die stellvertretenden Mitglieder des Gouverneursrats, die Mitglieder des Direktoriums, die stellvertretenden Mitglieder des Direktoriums sowie der Geschäftsführende Direktor und die anderen Bediensteten des ESM <span style="text-decoration: underline;">Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich ihrer in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen und Unverletzlichkeit hinsichtlich ihrer amtlichen Schriftstücke und Unterlagen</span>.</strong></em></p>
<p><em>(2) Der Gouverneursrat kann die durch diesen Artikel gewährten Immunitäten des Vorsitzenden des Gouverneursrats, der Mitglieder des Gouverneursrats, der stellvertretenden Mitglieder des Gouverneursrats, der Mitglieder des Direktoriums, der stellvertretenden Mitglieder des Direktoriums sowie des Geschäftsführenden Direktors in dem Maße und zu den Bedingungen, die er bestimmt, aufheben.</em></p>
<p><em>(3) Der Geschäftsführende Direktor kann diese Immunität hinsichtlich eines jeden Bediensteten des ESM außer seiner selbst aufheben.</em></p>
<p><em>(4) Jedes ESM-Mitglied trifft unverzüglich alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um diesen Artikel in seinem eigenen Recht in Kraft zu setzen, und unterrichtet den ESM entsprechend.</em></p>
<p><em>ARTIKEL 36</em></p>
<p><em>Steuerbefreiung</em></p>
<p><em>(1) <strong>Im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeiten sind der ESM, seine Vermögenswerte, sein <span style="text-decoration: underline;">Gewinn</span>, sein Eigentum sowie seine im Rahmen dieses Vertrags zulässigen Operationen und Geschäfte <span style="text-decoration: underline;">von allen direkten Steuern befreit</span></strong>.</em></p>
<p><em>(2) Die ESM-Mitglieder treffen in allen Fällen, in denen es ihnen möglich ist, geeignete Maßnahmen für den <strong>Erlass oder die Erstattung des Betrages der indirekten Steuern und Verkaufsabgaben, die in den Preisen für bewegliche oder unbewegliche Güter inbegriffen sind, wenn der ESM für seinen Dienstbedarf größere Einkäufe tätigt, bei denen derartige Steuern und Abgaben im Preis enthalten sind</strong>.</em></p>
<p><em>(3) Von den Abgaben, die lediglich die Vergütung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe darstellen, wird keine Befreiung gewährt.</em></p>
<p><em>(4) <strong>Vom ESM eingeführte und für die Ausübung seiner amtlichen Tätigkeiten benötigte Waren sind <span style="text-decoration: underline;">von allen Einfuhrzöllen und -steuern</span> sowie <span style="text-decoration: underline;">von allen Einfuhrverboten und -beschränkungen befreit</span></strong>.</em></p>
<p><em>(5) <strong>Die Bediensteten des ESM unterliegen für die vom ESM gezahlten <span style="text-decoration: underline;">Gehälter und sonstigen Bezüge</span> nach Maßgabe der vom Gouverneursrat zu beschließenden Vorschriften einer <span style="text-decoration: underline;">internen Steuer zugunsten des ESM</span>. Vom Tag der Erhebung dieser Steuer an sind diese Gehälter und Bezüge <span style="text-decoration: underline;">von der nationalen Einkommensteuer befreit</span></strong>.</em></p>
<p><em>(6) Die vom ESM aufgelegten Schuldverschreibungen oder Wertpapiere, einschließlich dafür anfallender Zinsen oder Dividenden, unterliegen unabhängig davon, in wessen Besitz sie sich befinden, keiner Art von Besteuerung<span style="text-decoration: underline;">,</span></em></p>
<p><em>a) die eine solche Schuldverschreibung oder ein solches Wertpapier nur aufgrund ihrer Herkunft benachteiligt oder oder</em></p>
<p><em>b) deren einzige rechtliche Grundlage der Ort oder die Währung sind, an dem bzw. in der sie ausgegeben werden, zahlbar sind oder bezahlt werden, oder deren einzige rechtliche Grundlage der Sitz eines Büros oder einer Geschäftsstelle des ESM ist<span style="text-decoration: underline;">.</span></em></p>
<p><em>ARTIKEL 37</em></p>
<p><em>Auslegung und Streitbeilegung</em></p>
<p><em>(1) <strong>Alle Fragen der Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Vertrages</strong> <strong>und der Satzung des ESM, die zwischen einem ESM-Mitglied und dem ESM oder zwischen ESM-Mitgliedern auftreten, werden <span style="text-decoration: underline;">dem Direktorium zur Entscheidung</span> vorgelegt</strong>.</em></p>
<p><em>(2) Der <strong>Gouverneursrat entscheidet</strong> über alle Streitigkeiten zwischen einem ESM-Mitglied und dem ESM oder zwischen ESM-Mitgliedern über die Auslegung und Anwendung dieses Vertrags, einschließlich etwaiger Streitigkeiten über die Vereinbarkeit der vom ESM gefassten Beschlüsse mit diesem Vertrag. <strong>Das Stimmrecht des Mitglieds (der Mitglieder) des Gouverneursrats, das das/die betroffene(n) ESM-Mitglied(er) vertritt, wird <span style="text-decoration: underline;">bei der Abstimmung des Gouverneursrats über eine solche Entscheidung ausgesetzt</span></strong> und die zur Abstimmung des Gouverneursrats über diese Entscheidung notwendige Stimmrechtsschwelle wird entsprechend neu berechnet.</em></p>
<p><em>(3) Ficht ein ESM-Mitglied die in Absatz 2 genannte Entscheidung an, so wird die Streitigkeit beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängig gemacht. Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union ist für die Parteien dieses Rechtsstreits verbindlich; diese treffen innerhalb der vom Gerichtshof festgelegten Frist die erforderlichen Maßnahmen, um dem Urteil nachzukommen.</em></p>
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